Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
Die sechs W-Fragen für Unternehmen
Manchmal neigen wir alle aus persönlicher Bequemlichkeit oder wirtschaftlichen Interessen dazu, die Tatsache zu vernachlässigen, dass die Erde unser Lebensraum ist. Zwischen den Jahren 1990 und 2020 wurden weltweit 420 Millionen Hektar Wald abgeholzt, eine Fläche so groß wie die gesamte EU1. Eine erschreckende Zahl, wenn man bedenkt, dass Wälder die Grundlage unserer Existenz sind und vielen Lebewesen eine Heimat bieten.
Daher verpflichtet die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EU Deforestation Regulation (EUDR) oder EU-Regulation on deforestation-free supply chains) Unternehmen, Landwirte oder auch Waldbesitzer2, bis Ende 2024 besondere Nachweispflichten für die Bereitstellung und den Handel der ausgewählten Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz3 sowie auch den daraus hergestellten Erzeugnissen zu erfüllen. Die Nachweispflichten sollen sicherzustellen, dass keine Produkte in der EU gehandelt werden, die zur Entwaldung oder Waldschädigung beigetragen haben. Die Verordnung ist Teil der Europäischen Green Deal Strategie, mit der die EU-Mitgliedsstaaten bis 2050 Klimaneutralität in Europa erreichen möchten.
Warum ist die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte notwendig?
Die globale Klimakrise hat verheerende Folgen für uns Menschen, aber auch für die Pflanzen- und Tierwelt. Die Europäische Kommission sieht die globale Erwärmung und den Verlust der biologischen Vielfalt als die beiden wichtigsten ökologischen Herausforderungen unserer Zeit4 und ist daher bestrebt, ihre Auswirkungen zu minimieren. In diesem Zusammenhang erhöhen Entwaldung und Waldschädigung vor allem auch die Treibhausgasemissionen „durch mit ihnen verbundene Waldbrände, die dauerhafte Beseitigung der Kapazitäten für CO2-Senken, die Verringerung der Widerstandsfähigkeit des betroffenen Gebiets gegen den Klimawandel und die erhebliche Verringerung seiner biologischen Vielfalt und seiner Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten und Schädlingen“5.
Wälder sind der Lebensraum zahlreicher Arten und erfüllen wichtige Funktionen wie die Filterung von Luft und Trinkwasser oder die Gewährleistung des Boden- und Hochwasserschutzes, was sie zu wahren Klimahelden macht. Aber auch für die Wirtschaft spielen Wälder aufgrund ihres wirtschaftlichen Nutzens, z. B. als Rohstofflieferant für Konsumgüter eine wichtige Rolle, so dass verbindliche Vorschriften für ökologisch verantwortungsvolle Geschäftspraktiken erforderlich sind.
Wer ist von der Verordnung betroffen?
Die Verordnung betrifft die Marktteilnehmer6 und Händler7 der betreffenden Erzeugnisse. In diesem Zusammenhang wird ein Marktteilnehmer definiert als "jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt"8, während ein Händler als "jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt"9 charakterisiert wird. Bei der Konkretisierung bedeutet Inverkehrbringen "die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt"10, und die Bereitstellung auf dem Markt umfasst "jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit"11. Die Komponente "gewerbliche Tätigkeit" umfasst alle Arten von Tätigkeiten „zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers oder Händlers selbst"12. Werden Drittländer einbezogen, so übernimmt die "erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt"13, die Rolle des Marktteilnehmers und ist ebenfalls zu den folgenden Anforderungen verpflichtet.
Was sind die Anforderungen?
Unternehmer und Händler müssen sicherstellen, dass die relevanten Waren und Produkte, die auf den Markt gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden, drei Bedingungen erfüllen.
- Sie müssen "entwaldungsfrei"14 sein.
- Sie müssen " gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt"15 werden.
- Für sie muss eine "Sorgfaltserklärung"16 vorliegen.
Diese Sorgfaltspflicht muss erfüllt werden, „bevor Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen"17 und umfasst drei Komponenten: die Sammlung von Informationen, Daten und Dokumenten zur Erfüllung der Anforderungen in Artikel 9, die Risikobewertungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 und die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1118. Artikel 9 enthält beispielsweise eine detaillierte Beschreibung, samt Menge der relevanten Produkte, das Land der Produktion (ggf. seine Regionen), die Geolokalisierung relevanter Objekte im Prozess, Kontaktdaten von Zulieferern und Belieferten, den Nachweis der Abholzungsfreiheit und den Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Produktionslandes. Artikel 10 und 11 fordern die Analyse, Dokumentation, Maßnahmen und Verfahren zur Ermittlung und Behandlung von (möglichen) Risiken der Nichtkonformität.
Die Anwendung des Gesetzes beginnt am 30. Dezember 2024. Marktteilnehmer, die bis zum 31. Dezember 2020 als „Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen niedergelassen waren“19, müssen das Gesetz ab dem 30. Juni 2025 anwenden20.
Wo greift die Verordnung?
Die Sorgfaltspflicht einschließlich der produkt- und verfahrensspezifischen Informationen, Daten und Unterlagen, der Risikobewertungsmaßnahmen und der Maßnahmen zur Risikominderung ist für alle Tätigkeiten mit den ausgewählten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union erforderlich21.
Wie könnte ein erster Handlungsschritt für betroffene Unternehmen aussehen?
Angesichts der vielen Anforderungen sollten sich Unternehmen zunächst mit der Verordnung vertraut machen und abwägen, ob sie mit eigenen Mitteln den Sorgfaltsverpflichtungen gemäß der Verordnung nachkommen können oder ob externe Unterstützung gebraucht wird. Sowohl die inhaltlichen Erfordernisse an die Datensammlung, -speicherung und -verarbeitung als auch die technischen Erfordernisse an den Datenaustausch über verschiedene Informationssysteme und Akteure hinweg sind Anforderungen, die es innerhalb des verbleibenden Zeitraumes zu bewältigen gilt.
Als starker Partner im IT-Umfeld bieten wir Unterstützung in Form von jahrelanger Expertise und einer flexiblen IT-Landschaft, um individuelle Herausforderungen gemeinsam zu meistern. Sprechen Sie uns gerne an!
EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte, VERORDNUNG (EU) 2023/1115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1115, letzter Abruf 01.03.24
BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft): EU-weit einheitliche Regelung für entwaldungsfreie Lieferketten (o. J.), https://www.bmel.de/DE/themen/wald/waelder-weltweit/entwaldungsfreie-Lieferketten-eu-vo.html, letzter Abruf 01.03.2024
1 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/206
2 - BMEL
3 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/220
4 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/206
5 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/206
6 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/222
7 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/223
8 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/221
9 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/221
10 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/221
11 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/221
12 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/221
13 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/224
14 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/223
15 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/223
16 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/223
17 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/224
18 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/224
19 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/242
20 - EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/242
21 - EU- Verordnung für entwaldungsfreie Produkte L. 150/219